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Kenntnis von Mängeln / 3.2 Wiederaufleben des Minderungsrechts

Rudolf Stürzer
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Hat der Mieter seine Rechte verloren, ist strittig, ob eine Mieterhöhung zum Wiederaufleben des Minderungsrechts führt. Nach einem Urteil des LG München I vom 26.9.2002[1] lebt das Minderungsrecht des Mieters nicht wieder auf. Dies käme nur dann in Betracht, wenn durch die Mieterhöhung eine wesentliche Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zwischen der Leistung des Vermieters und der Leistung des Mieters (Mietzahlung) eintreten würde.[2]

Durch eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (vor 1.9.2001: § 2 MHG) tritt eine solche Äquivalenzverschiebung jedoch nicht ein, da eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur den Zweck verfolgt, eine Angleichung der Miete an das veränderte Marktniveau herbeizuführen, nicht aber dazu dient, das Äquivalenzverhältnis zu verschieben.[3]

Dagegen soll das Minderungsrecht nach anderen Urteilen (begrenzt auf den Umfang der Erhöhung) wieder aufleben, wenn der Vorbehalt unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Erhöhung erklärt wird.[4]

Dies gilt auch bei einer Mieterhöhung aufgrund einer Indexklausel, ferner dann, wenn sich der Mangel erheblich verstärkt.[5]

[1] 31 S 2680/02, NZM 2002, 986.
[2] So BGH, Urteil v. 21.12.1960, VIII ZR 214/59, MDR 1961, 683.
[3] So bereits LG München I, Urteil v. 20.1.1999, 31 S 10557/98, NJW-RR 2000, 675; vgl. auch KG Berlin, Urteil v. 2.4.2001, 8 U 5710/99, NZM 2002, 69; KG Berlin, Urteil v. 21.2.2002, 8 U 6/01, NZM 2002, 562.
[4] LG Berlin, Urteil v. 25.2.1997, 64 S 297/96, NJWE-MietR 1997, 243; OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.1993, 10 U 3/93, WuM 1994, 324.
[5] LG Düsseldorf, Urteil v. 27.5.1997, 24 S 585/96, WuM 1998, 20.

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