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Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird (BB 2016, Heft 08, S. 497)

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Einführung

BFH, Urteil vom 29.7.2015, IV R 15/14

Volltext des Urteils: BBL2016-497-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 6

1 Amtlicher Leitsatz

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten (gegen BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl I 2011, 713, unter I.2.).

2 BB-Kommentar

"Gesellschafterbezogene verdeckte Einlagen auf das Kapitalkonto II sind entgegen der Verwaltungsauffassung möglich"

2.1 Problem

Für die Frage, ob als Gegenleistung für eine Übertragung Gesellschaftsrechte gewährt werden, ist grundsätzlich das Kapitalkonto der Handelsbilanz maßgebend, so dass sich die Gesellschaftsrechte – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach dem handelsrechtlichen Kapitalanteil des Gesellschafters richten. Dieser Kapitalanteil ist nach dem Regelstatut des HGB z. B. für die Verteilung des Jahresgewinns, für Entnahmerechte und für die Auseinandersetzungsansprüche von Bedeutung. Werden diese handelsrechtlichen Vorschriften abbedungen und nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen mehrere (Unter-)Konten geführt, ist nach bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF, 11.7.2011 – IV C 6 – S 2178/09/10001, BStBl. I 2011, 713, BB-Verwaltungsreport Mische, BB 2011, 1906, StB 2011, 305) zunächst zu klären, inwieweit weitere variable Gesellschafterkonten dem Kapitalkonto zuzurechnen sind bzw. ob Darlehenskonten vorliegen. Von einem Kapitalkonto ist dementsprechend auszugehen, wenn auf diesem (Unter-)Konto auch Verluste gebucht werden. Verdeckte Einlagen i. S. d. §...

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