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Kein Anspruch des Mieters auf barrierefreie Dusche / 3 Das Problem

Rudolf Stürzer
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Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), das am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, kann ein behinderter Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen. Bereits nach dem § 554a BGB, der bis zum 30.11.2020 galt, konnte ein behinderter Mieter die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind. Dazu gehört z. B. die Verbreiterung von Türen, eine behindertengerechte Nasszelle, die Montage besonderer Griffe an der Badewanne – so auch die "Treppenlift-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2000 (1 BvR 1460/99, WuM 2000, 298).

Hierzu kann der Vermieter seine Zustimmung jedoch verweigern, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). In die Abwägung sind alle relevanten Umstände einzubeziehen wie z. B. Art, Dauer, Schwere der Behinderung, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Dauer der Bauzeit, Möglichkeit des Rückbaus, bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, Beeinträchtigungen der Mieter während der Bauzeit, Einschränkungen durch die Maßnahme selbst sowie mögliche Haftungsrisiken des Vermieters etwa aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht (§ 554 Abs. 1 BGB). § 554 Abs. 1 BGB erfasst daher tatbestandlich nur solche baulichen Veränderungen, die auch erforderlich sind. Erforderlichkeit bedeutet, dass der Mieter unter mehreren möglichen nur die bauliche Veränderung beanspruchen kann, die mit dem geringsten Eingriff in die Gebäudesubstanz sowie in die Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter verbunden ist.

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