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Kaufpreisaufteilung: Grund und Boden und Gebäude

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ist für die Anschaffung eines zur Einkünfteerzielung genutzten Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die auf das Gebäude entfallende AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den nicht abnutzbaren Grund- und Boden sowie den abnutzbaren Gebäudeanteil aufzuteilen (Vgl. u. a. BFH, Urteil v. 21.7.2020, IX R 26/19, BStBl 2021 II S. 372, Rz. 30; BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 38/17, BStBl 2021 II S. 202 Rz. 40.). Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint (BFH, Urteil v. 16.9.2015, IX R 12/14, BStBl 2016 II S. 397).

Nicht zulässig ist, nur den Grund und Boden zu bewerten und in Anwendung der sog. Restwertmethode den Wert des Gebäudes aus der Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem Bodenwert abzuleiten. Vielmehr sind zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Maßgeblicher Stichtag für die Kaufpreisaufteilung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Fehlt es an einer Einigung der Parteien oder kann sie steuerrechtlich nicht zugrunde gelegt werden, ist der Gesamtkaufpreis im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung der angemessenen Gegenleist...

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