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Kaufkraftausgleich / 6 Rückwirkende Änderung des Zuschlagssatzes

Andrea Kutschera
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Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, ist der Arbeitgeber berechtigt, die bereits abgeschlossenen Lohnabrechnungen insoweit wieder aufzurollen und bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. Dabei sind § 41c Abs. 2 und 3 EStG anzuwenden.

Die Herabsetzung eines Zuschlagssatzes ist hingegen erstmals bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, die für einen nach der Veröffentlichung der Herabsetzung beginnenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auslandseinsatz

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 5.000 EUR wird für ein Jahr nach Neuseeland zu einem Zweigbetrieb der Firma entsandt. Er begründet in Neuseeland seinen zweiten Wohnsitz. Zuzüglich zu seinem Monatslohn erhält er Auslösungen und einen monatlichen Kaufkraftausgleich von 2.000 EUR. Die Auslösungen werden i. H. v. 40 % des Auslandsübernachtungsgeldes gezahlt (40 % von 153 EUR = 61,20 EUR).

Ergebnis: Für Bundesbeamte gilt ein Kaufkraftzuschlag von 5 % (ab 1.5.2024). Dies entspricht laut Tabelle einem Abschlagssatz von 2,91 %. Dieser Abschlagssatz ist auf den Monatslohn zuzüglich tatsächlich gezahltem Kaufkraftausgleich anzuwenden (= 7.000 EUR). Die steuerfreien Auslösungen bleiben außer Ansatz. Als steuerfreier Kaufkraftausgleich ergibt sich hiernach ein Betrag von 203,70 EUR (2,91 % aus 7.000 EUR).

Der lohnsteuerpflichtige Monatslohn berechnet sich folgendermaßen:

 
Monatslohn 5.000,00 EUR
Kaufkraftausgleich + 2.000,00 EUR
Auslösungen (30 Tage x 61,20 EUR) + 1.836,00 EUR
Bruttolohn 8.836,00 EUR
Vom Bruttolohn sind steuerfrei:  
Auslösungen i. H. v. 1.836,00 EUR
Kaufkraftausgleich i. H. v. + 203,70 EUR
Insgesamt 2.039,70 EUR

Lohnsteuerpflichtig ist demnach ein Monatslohn i. H. v. 6.796,30 EUR (8.836,00 EUR – 2.039,70 EUR).

[1] R 3.64 Abs. 6 LStR.

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