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Kauf eines Wohnungseigentumsrechts: Sachmängelhaftung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

K erwirbt von B mit notariellem Kaufvertrag ein Wohnungseigentum zum Preis von 79.800 EUR unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im Kaufvertrag heißt es u. a.: "Der Verkäufer verpflichtet sich, die Fassade zur Gartenseite und die rechte Fassadenseite zum Stellplatz hin bis zum 1.4.2014 auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu isolieren und zu verputzen. Für diese Arbeiten übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung nach den Regeln des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31.12.2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben." Nach Übergabe der Wohnung tritt Ende 2014 im Schlafzimmer Feuchtigkeit auf, zu deren Beseitigung K den B erfolglos unter Fristsetzung auffordert. Die Wohnungseigentümer ermächtigen K in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum. Mit der Klage verlangt K die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer i. H. v. 12.312,90 EUR und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; ferner will K feststellen lassen, dass B weitere Schäden ersetzen muss. Das LG verurteilt B zur Zahlung von 7.972,68 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und stellt die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest. Soweit die Forderung Schäden am gemeinschaftlichen Eigen...

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  Leitsatz (amtlich) Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") ...

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