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Kassenführung: Besonderheiten bei Taxibetrieben und Miet ... / 2.1 Das Taxi – Teil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
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In Deutschland werden jährlich über 400 Mio. Fahrgäste mit Taxen befördert. Um diese enormen Anforderungen erfüllen zu können sind fast 100.000 Fahrzeuge im Einsatz, verteilt auf etwa 33.000 Taxi- und Mietwagenbetriebe. Für die Fahrgastbeförderung bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Rund 250.000 Konzessionen sind im Umlauf. Sie werden für jedes einzelne Fahrzeug erteilt. Mit ihnen werden pro Jahr über 4,2 Mrd. EUR Umsatz erzielt.

Die entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen wird als Gelegenheitsverkehr bezeichnet, soweit sie nicht dem Bereich Linienverkehr zuzuordnen ist. Hierzu gehören der Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) und der Verkehr mit Mietwagen. Beide sind genehmigungspflichtig.

Daneben gibt es weitere Betriebsarten des Personenbeförderungsverkehrs wie

  • Autobusbetriebe mit Linien- und Gelegenheitsverkehr,
  • Autovermietungen.

Der genehmigte Taxiverkehr zählt, soweit er innerhalb einer Gemeinde und innerhalb festgelegter Grenzen durchgeführt wird zum öffentlichen Personennahverkehr.[1] Sie haben als Teil des ÖPNV einen gesetzlich geregelten flächendeckenden Versorgungsauftrag vergleichbar mit Bussen und Bahnen. Bereits 1960 stufte das Bundesverfassungsgericht Taxis als öffentliches Verkehrsmittel und sogar als schutzwürdiges Gemeinschaftsgut im Sinne des Grundgesetzes ein. Diese Einschätzung wurde vom höchsten deutschen Gericht mehrfach bestätigt.

[1] § 8 Abs. 2 PBefG.

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