Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 143
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Unternehmen hat neben der Segmentberichterstattung die Umsatzerlöse auch gegliedert nach externen Kunden pro Produkt/Dienstleistung anzugeben. Eine Angabe kann nur unterbleiben, wenn die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung stehen oder ihre Generierung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (IFRS 8.32).
Rz. 144
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zusätzlich zu den kundenspezifischen Angaben nach Produkt- bzw. Dienstleistungsarten sind gemäß IFRS 8.33 auch geographische Angaben erforderlich. Eine Angabepflicht entsteht für Umsatzerlöse aus dem Herkunftsland des Unternehmens sowie gesondert für Umsatzerlöse, die in Drittländern erwirtschaftet wurden. Sollten Umsatzerlöse in bestimmten Ländern eine wesentliche Höhe erreichen, ergibt sich für die Umsatzerlöse sowie das Herkunftsland der Umsätze eine gesonderte Angabepflicht. Zur eindeutigen Identifikation der Umsatzerlöse je Herkunftsland ist die Ermittlungsmethodik zu erläutern. Hier könnte neben dem Herkunftsland der vertragsschließenden Unternehmenseinheit auch das Sitzland des Konzerns oder das Empfängerland der Leistung für die Zurechnung maßgeblich sein. Daneben hat das Unternehmen in gleicher Art und Weise auch langfristige Vermögenswerte und Schulden zu erläutern.
Rz. 145
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Nichtangabe der geographisch gegliederten Umsatzerlöse ist nur möglich, wenn die Informationen in der Segmentberichterstattung schon enthalten sind oder deren Generierung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet. Eine Nichtangabe unter Berufung auf den management approach, z. B. weil die Informationen nicht im internen Reporting enthalten sind, scheidet aus. Die Angabe hat auch dann zu erfolgen, wenn die Segmentberichterstattung nur ein berichtspflichtiges Segment umfass...