Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 138
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den Grundangaben zählt zunächst die Angabe der verwendeten Ergebnisgröße sowie der darin enthaltenen Ergebniskomponenten, sofern diese vom Hauptentscheidungsträger zu Allokationszwecken überwacht oder diesem regelmäßig vorgelegt werden (IFRS 8.23). Damit ist allein das Segmentergebnis als unbedingte Angabepflicht zu klassifizieren. Die zur Steuerung relevante Ergebnisgröße wird schon aus rationalen Gesichtspunkten sowohl Ertrags- als auch Aufwandskomponenten beinhalten. Ein Abstellen auf den Umsatz als Hauptergebnisgröße ist daher nur vertretbar, wenn
- entweder die Rohertragsmarge sehr hoch ist und somit Kosten keine relevante Allokationsfunktion haben oder
- sich Umsatzerlöse und Kosten gleichbleibend proportional zueinander verhalten.
Rz. 139
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern eine der nachfolgenden Ergebniskomponenten pro Segment zwar nicht in die Segmentergebnisgröße selbst eingeht, jedoch trotzdem im Unternehmen zu Steuerungszwecken vorgelegt wird (bedingte Angabepflicht), ist diese im Anhang anzugeben:
- Externe Segmentumsatzerlöse
- Intersegmentumsatzerlöse
- Zinserträge und Zinsaufwendungen (jeweils separat), sofern nicht das Nettozinsergebnis die explizite Steuerungsgröße darstellt
- Planmäßige Abschreibungen
- Andere wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten
- Anteil des Unternehmens am Periodenergebnis assoziierter Unternehmen sowie von at equity bilanzierten Gemeinschaftsunternehmen
- Ertragsteueraufwand oder -ertrag
- Wesentliche zahlungsunwirksame Posten (abgesehen von Abschreibungen).
Sollte eine Ergebniskomponente unwesentlich sein, entfaltet auch hier der allgemeine Wesentlichkeitsvorbehalt (IAS 1.29) Wirkung, weshalb eine Angabe zunächst ausscheiden würde. Eine quantitative Wesentlichkeitsbeurteilung wäre zumindest aber in den Fällen unange...