Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 125
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Operative Segmente sind nicht grundsätzlich als berichtspflichtig zu qualifizieren, da die Zerlegung des Unternehmens in seine operativen Bestandteile i. d. R. die Unübersichtlichkeit der Informationslage begünstigt und damit der beabsichtigten verbesserten Entscheidungsnützlichkeit entgegensteht.
Schematische Darstellung des Informationsnutzens zwischen Meta- und Detailebene
Die Segmentberichterstattung folgt dem Entscheidungsmuster in IFRS 8.IG7. In einem ersten Schritt wird daher gem. IFRS 8.11 über identifizierte nicht aggregierungsfähige operative Segmente berichtet, welche die Schwellenkriterien des IFRS 8.13 erfüllen. In einem zweiten Schritt können die identifizierten Segmente freiwillig zusammengefasst werden, wenn diese die Kriterien in IFRS 8.12 erfüllen, und zudem kann bei Erfüllung der Schwellenkriterien in IFRS 8.13 über diese berichtet werden. In einem dritten Schritt können verbleibende operative Segmente – diese erfüllen aggregiert oder nicht aggregiert nicht die quantitativen Schwellenwerte – freiwillig zusammengefasst werden, wenn diese die Mehrheit der Kriterien in IFRS 8.13 erfüllen (IFRS 8.14).
Rz. 126
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die freiwillige Zusammenfassung der operativen Segmente, im Sinne des zweiten Schritts, folgt den nachfolgenden kumulativ zu erfüllenden Kriterien gemäß IFRS 8.12:
- Art der Produkte und Dienstleistungen
- Art der Produktionsprozesse
- Art oder Gruppe der Kunden für die Produkte und Dienstleistungen
- Methoden des Vertriebs ihrer Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen
- u. U. die Art der regulatorischen Rahmenbedingungen.
Zudem muss die Aggregation im Einklang mit den Prinzipien des Standards (core principles) stehen sowie eine Vergleichbarkeit bzw. Ähnlichkeit der operativen Segmente gegeben sein....