Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 121
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die interne Berichterstattung und Steuerung bildet die Grundlage der Abgrenzung der Segmente als Basis der Segmentberichterstattung. Eine derartige Berichterstattung muss vorliegen, da die Steuerung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens die Implementierung eines internen Berichts- und Steuerungswesens voraussetzt. Die Berichterstattung muss den gesetzlichen Vorgaben zur Früherkennung von Risiken genügen, um der Überwachungsfunktion gerecht zu werden (§ 91 Abs. 2 AktG).
Rz. 122
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine einheitliche Segmentierung ist nicht zwingend erforderlich. Denkbar wäre insbesondere auch eine gemischte Segmentierung, sofern dies internen Steuerungszwecken dient.
BEISPIEL
Die X AG produziert vier unterschiedliche Produkte (P1–P4). Die "Produkte 1" und "2" werden in der "Region 1" und die "Produkte 3" und "4" in der "Region 2" hergestellt. Maßgeblicher Entscheidungsträger ist der Vorstand, der die Geschäftsentwicklung überwacht und die Entscheidungen zur Ressourcenallokation für "Region 1" auf Basis der dort produzierten Produkte trifft. Bzgl. "Region 2" findet die Entscheidungsfindung für die Region als Ganzes statt.
Gemischte Segmentierung
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P1 |
P1 |
Region 2 |
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Darstellung im Segmentbericht
Rz. 123
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wird mehr als ein Segmentierungskriterium verwendet, ist auf die Segmentierung abzustellen, die dem Adressaten am ehesten entscheidungsrelevante Informationen vermittelt. Dies gilt zum Beispiel im Fall von Matrixorganisationen.
Exemplarische Darstellung einer Matrixorganisation
Die Segmentberichterstattung muss sich an der Gesamtsituation des Unternehmens sowie einer praktikablen möglichen internen Steuerung orientieren. Sofern z. B. der Regionalmanager nur schwach ausgeprägte Komp...