Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 103
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Zuge der Segmentberichterstattung sind die Segmentangaben auf die Konzerngesamtbeträge überzuleiten (DRS 28.39). Eine Überleitung ist für die folgenden Werte anzugeben:
- Segmentumsatzerlöse oder vergleichbarer Segmenterträge
- Segmentvermögen
- Segmentschulden
- die sonstigen wesentlichen Segmentposten.
Letztere können unterschiedlicher Art sein. Die Wesentlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Höhe als auch auf die Abweichung zu den überzuleitenden Konzernwerten. In die Überleitung gehören alle Beträge, die nicht die operativen Segmente betreffen sowie auch die Beträge, die nicht direkt oder geschlüsselt zugeordnet werden können. Weitere Bestandteile der Überleitung sind Eliminierungen der intersegmentären Beziehungen (Konsolidierungsmaßnahmen) oder Eliminierungen von nicht geschlüsselt verteilten Ergebniskomponenten.
Zudem ist der Gesamtbetrag der Segmentergebnisse auf den Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten. Hierzu müssen die wesentlichen Posten der Überleitung zur Konzernbilanz sowie der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angegeben und erläutert werden.
Rz. 104
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nicht als produktorientiert abgegrenzte operative Segmente unterliegen einer weiteren Angabepflicht (DRS 28.31), um – unabhängig von der Art der Segmentierung – ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen den berichterstattenden Unternehmen herzustellen. Die weitere Angabepflicht bezieht sich auf die dem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge darstellen.