Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 98
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Informationsaufbereitung erfolgt dabei i. S. einer Disaggregation der HGB-Abschlusszahlen auf die einzelnen Segmente, wobei nur Beziehungen innerhalb eines Segments eliminiert werden, jedoch keine Beziehungen zwischen den Segmenten. Sofern Beträge nicht direkt oder sachgerecht einem Segment zurechenbar sind, müssen diese in der Überleitungsspalte dargestellt werden. DRS 28 empfiehlt grundsätzlich die Angabe von Vorjahreszahlen für die dazustellenden Angaben (DRS 28.38).
Rz. 99
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorgaben des DRS-Standards zur Segmentberichterstattung sehen vor, dass für jedes Segment grundsätzlich das Segmentergebnis anzugeben ist (DRS 28.33). Daneben wird im Rahmen der Segmentberichterstattung zwischen bedingt und unbedingt vorgeschriebenen Angaben – analog zu den Vorgaben nach IFRS 8 – unterschieden. Bei den bedingt vorgeschriebenen Angaben handelt es sich um bestimmte Werte, die der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur internen Steuerung genutzt werden. In diesem Zusammenhang wird im Standard auf Angaben zu Segmentvermögen, Segmentschulden bzw. Segmenteigenkapital verwiesen (DRS 28.34). Bei den unbedingt vorgeschriebenen Angaben handelt es sich um Werte, die entweder im Segmentergebnis enthalten sind, das der Konzernleitung berichtet wird, oder um Werte, die zwar nicht im Segmentergebnis enthalten sind, jedoch regelmäßig an die Konzernleitung berichtet und von dieser zur internen Steuerung genutzt werden. Zu den unbedingt vorgeschriebenen Angaben zählen (DRS 28.35):
- Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge unterteilt nach Umsatzerlösen oder vergleichbaren Erträgen mit Dritten und mit anderen Segmenten
- Zinserträge und Zinsaufwendungen
- Planmäßige Abschreibungen
- Wesentliche sonstige Ertrags- und Aufwandspo...