Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
2.1.2.4.1 Grundlegende Angaben
Rz. 96
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Abgrenzung der anzugebenden Segmente führt zum eigentlichen Kern der Segmentberichterstattung, die Bereitstellung segmentbezogener Informationen für Zwecke der Bilanzadressaten. Die im Standard formulierten Wahlrechte, bspw. zur Zusammenfassung von Segmenten (vgl. Tz. 93), hinsichtlich der Größenmerkmale/Schwellenwerte (vgl. Tz. 94) oder zu freiwilligen zusätzlichen Informationen (vgl. Tz. 95), sind grundsätzlich stetig auszuüben. Die vom Konzern gewählte Darstellung der Segmentberichterstattung ist ebenfalls stetig anzuwenden (DRS 28.42). Die Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zu begründen. Sofern Posten des Vorjahrs berichtet werden, sind diese anzupassen und sowohl "wie berichtet" als auch "angepasst" anzugeben (DRS 28.43). Ändert ein Konzern die Struktur seiner internen Organisation derart, dass sich die Zusammensetzung seiner anzugebenden Segmente verändert, oder ändert ein Konzern die Art oder Ermittlung seiner internen Steuerungskennzahlen, ist dies in der Segmentberichterstattung entsprechend abzubilden (DRS 28.44). Wird ein operatives Segment erstmals zu einem anzugebenden Segment, wird empfohlen, neben den Informationen für den Berichtszeitraum auch die Vergleichszahlen des Vorjahrs anzugeben. Die Angaben für die anderen Segmente sind in diesem Fall grundsätzlich anzupassen (DRS 28.45). Bei Wegfall eines Segments (z. B. aufgrund von Veräußerung oder Stilllegung) sind die Beträge des Berichtszeitraums und des Vorjahrs anzugeben. Auf den Wegfall ist gesondert hinzuweisen. Wesentliche Posten sind zu erläutern (DRS 28.46). Gemäß DRS 28.38 wird die Angabe von Vorjahreszahlen empfohlen.
Rz. 97
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zunächst sind die anzugebenden Segmente einzeln (DRS 28.29) und ...