Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 77e
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit nach der indirekten Methode ermittelt wird, ist nun zwingend das Betriebsergebnis als Ausgangswert für die Überleitungsrechnung heranzuziehen und nicht, wie gegenwärtig, das GuV-Ergebnis (IAS 7.18, .20). Das Betriebsergebnis als Ausgangswert erfordert weniger Anpassungen in der Überleitungsrechnung als das GuV-Ergebnis, da nun Korrekturen zahlungsunwirksamer Erfolge entfallen, die außerhalb des Betriebsergebnisses zu erfassen sind, wie Erfolge aus Steuerlatenzen oder zahlungsunwirksame, nicht dem Betriebsergebnis zugeordnete Währungs- und Fair-value-Erfolge. Ferner entfällt größtenteils die Korrektur zahlungsunwirksamer Dividendenerträge und Zinserfolge; sie ist nur noch bei besonderen Unternehmensformen erforderlich, die diese Erfolgsposten dem Betriebsergebnis zuordnen, vgl. Kapitel 8 Tz. 243. In der Überleitungsrechnung hinzuzurechnen sind nun aber die dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit zuzuordnenden Ertragsteuerzahlungen, was den Regelfall darstellt (IAS 7.35).
Rz. 77f
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein verpflichtender Ausgangswert für die Überleitungsrechnung für sämtliche Unternehmen an sich soll die unternehmensübergreifenden Vergleichbarkeit verbessern und damit inbegriffen die Abschlussanalyse erleichtern (IAS 7.BC47). Allerdings ist auch gegenwärtig verpflichtend vom GuV-Ergebnis auszugehen bzw. hat sich bezüglich des Verpflichtungscharakters die Formulierung in IAS 7 nicht geändert ("whereby profit or loss is adjusted for..." IAS 7.18(b) alt vs. "whereby operating profit or loss is adjusted for..." IAS 7.18(b) neu). Die Verwendung einer vom GuV-Ergebnis abweichenden Ausgangsgröße in der Überleitungsrechnung ist jedoch gegenwärtig gängige Praxis.
Das Betriebserge...