Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 74
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IAS 7 ist die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, wie nach DRS 21, ebenfalls anzugeben, eine Überleitungsrechnung zu den entsprechenden Bilanzposten ist immer erforderlich (IAS 7.45 ff., .IEAC.). Eine Angabepflicht besteht auch für Verfügungsbeschränkungen unterliegende Finanzmittelfondsbestände. Dieser Angabe ist eine Stellungnahme des Managements beizufügen (IAS 7.48 f., .IEAC.). Ferner sind alle relevanten Informationen bezüglich zahlungsunwirksamer Geschäftsvorfälle aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit bereitzustellen (IAS 7.43, .IEAB.). Darüber hinaus ist der Gesamtbetrag der gezahlten Zinsen anzugeben, unabhängig davon, ob sie aktiviert oder als Aufwand erfasst wurden (IAS 7.32). Des Weiteren sind folgende ergänzende Angaben bei Übernahme oder Verlust der Beherrschung an einem Tochterunternehmen oder einer sonstigen Geschäftseinheit erforderlich (IAS 7.40, .IEAA.):
- die Summe des gezahlten oder erhaltenen Entgelts
- der aus Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten bestehende Teil des Entgelts
- der dem Tochterunternehmen oder der sonstigen Geschäftseinheit zuzuordnende Betrag der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
- die Beträge der Vermögenswerte und Schulden neben den Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten des Tochterunternehmens oder der sonstigen Geschäftseinheit gegliedert nach Hauptkategorien.
DRS 2 enthielt diese Angabepflichten ebenfalls, in DRS 21 wurde jedoch explizit auf sie verzichtet, da sie nicht zwingend für das Verständnis der Kapitalflussrechnung erforderlich seien (DRS 21.B31).
Rz. 75
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 7 sieht ferner Angaben vor, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, zahlungswirksame und zahlungsunwirksame Änderungen von Verbindlichkeiten, bei denen Cashflows au...