Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 66
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist nach IFRS, wie nach DRS 21, nach der direkten Methode zu ermitteln (IAS 7.21). Abweichungen bei der Abgrenzung können sich nach IFRS durch die verpflichtende Zuordnung erhaltener Zinsen und Dividenden zur Investitionstätigkeit nach DRS 21 (IAS 7.6, .16, .31 ff., .39) ergeben vgl. Tz. 57. Des Weiteren wird nach IFRS statt des Begriffs "Anlagevermögen" der Begriff "langfristiges Vermögen" verwendet, was bezogen auf den Cashflow aus der Investitionstätigkeit jedoch nicht zu Abweichungen führen sollte (IAS 7.16). Ferner fordert IAS 7.21 lediglich den separaten Ausweis der Hauptklassen der Ein- und Auszahlungen, die Mindestgliederung nach DRS 21 kann jedoch wiederum mit nachfolgenden Ausnahmen und Besonderheiten herangezogen werden.
Rz. 67
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IFRS besteht bei Erfüllen der Ansatzkriterien nach IAS 38.57 eine Ansatzpflicht für selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte und nicht lediglich ein Ansatzwahlrecht wie nach § 248 Abs. 2 HGB, sodass die Auszahlungen der Entwicklungsphase regelmäßig dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit und nicht dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind.
Rz. 68
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 7 enthält keine Regelungen, welchem Tätigkeitsbereich Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung des Deckungsvermögens zuzuordnen sind, insofern sind diese nicht zwingend in dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit, wie nach DRS 21, zu berücksichtigen, es kommt nach IFRS auch ein Ausweis bei der laufenden Geschäftstätigkeit in Frage. Denn einerseits ist das Planvermögen direkt mit der Pensionsverpflichtung verbunden und andererseits sind Erfolge aus Pensionsverpflichtungen prinzipiell dem Betriebsergebnis zuzuordnen.
Rz. 69
S...