Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 60
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch zur indirekten Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit enthält IAS 7 keine konkreten Gliederungsvorschriften (IAS 7.18(b), .20), die Mindestgliederung nach DRS 21 kann aber auch hier mit nachfolgenden Einschränkungen und Besonderheiten herangezogen werden.
Rz. 61
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In IAS 7 ist keine von dem Periodenergebnis abweichende Ausgangsgröße vorgesehen (IAS 17.18(b), .20), sodass prinzipiell von diesem auszugehen ist. Vielfach wird jedoch eine abweichende Ausgangsgröße als zulässig erachtet und die Verwendung einer solchen ist gängige Praxis.
Rz. 62
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Besonderheiten ergeben sich nach IFRS für die Berücksichtigung der Veränderungen von Pensionsrückstellungen sowie von Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen, da beide nicht vollständig GuV-wirksam zu erfassen sind. Bei Pensionsrückstellungen sind die Neubewertungserfolge im OCI zu erfassen (IAS 19.57(d)). Eine Änderung der Höhe der Pensionsrückstellung, die auf die Neubewertung zurückzuführen ist, ist daher weder bei einer Zunahme noch einer Abnahme der Pensionsrückstellung in der Überleitungsrechnung zur Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen werden erfolgsneutral durch Erhöhung der Anschaffungs-/Herstellungskosten der korrespondierenden Sachanlage gebildet (IAS 16.16(c)). Ebenso sind Änderungen der Rückstellungshöhe in der Folge, die auf der geschätzten Fälligkeit, dem geschätzten Ressourcenabfluss oder dem Abzinsungssatz beruhen, prinzipiell nicht in der GuV zu erfassen, sondern bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells für die Folgebewertung der zugehörigen Sachanlage mit dem Buchwert der Sachanlage, bei Anwendung des Neubewe...