Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
1.2.2.3.1 Grundlagen
Rz. 55
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann auch nach IFRS nach der direkten und der indirekten Methode ermittelt werden (IAS 7.18). Entgegen DRS 21 wird in IAS 7.19 die Ermittlung nach der direkten Methode empfohlen. Wie nach DRS 21 sind dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit auf Erlöserzielung ausgerichtete Aktivitäten zuzuordnen sowie sämtliche Aktivitäten, die nicht bei der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit einzubeziehen sind (IAS 7.14).
1.2.2.3.2 Direkte Ermittlung
Rz. 56
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der direkten Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sind die Zahlungen dieses Tätigkeitsbereichs unmittelbar auszuweisen. IAS 7 schreibt lediglich den separaten Ausweis der Hauptklassen der Ein- und Auszahlungen ohne konkrete Gliederungsvorgaben vor (IAS 7.18(a)), im Wesentlichen ist die Mindestgliederung nach DRS 21 aber auch für die Kapitalflussrechnung nach IFRS sachgerecht. So sind hier zunächst ebenfalls die Umsatzeinzahlungen (vgl. Tz. 14) und die Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte auszuweisen. Als konkrete Beispiele für die sonstigen Ein- und Auszahlungen enthält IAS 7 Einzahlungen aus Nutzungsentgelten, Honoraren und Provisionen sowie Ein- und Auszahlungen aus für Handelszwecke gehaltene Kontrakte (IAS 7.14(b), (g) und .15).
Rz. 57
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Abweichungen gegenüber den Vorgaben des DRS 21 können sich nach IAS 7 für die Zuordnung von Zins- und Dividendenzahlungen ergeben. Nach IAS 7 besteht ein Wahlrecht, Ein- und Auszahlungen aus Zinsen und Dividenden der laufenden Geschäftstätigkeit oder der Investitions- (erhaltene Zinsen und Dividenden) bzw. der Finanzierungstätigkeit (gezahlte Zinsen und Dividenden) zuzuordnen. Die Zuordnung hat stetig zu erfolgen und die Ein- und Auszahlungen sind ...