Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 40
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist ebenfalls nach der direkten Methode zu ermitteln (DRS 21.24, .47). Er umfasst sämtliche Cashflows aus Eigenkapitalgebertransaktionen, aus der Aufnahme und Begleichung von Finanzschulden sowie mit diesen zusammenhängende Vergütungen (DRS 21.9, .48 ff.). DRS 21.50 enthält nachfolgende Mindestgliederung für den Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit:
| |
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens |
| + |
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern |
| – |
Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens |
| – |
Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter |
| + |
Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten |
| – |
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten |
| + |
Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen |
| + |
Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung |
| – |
Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung |
| – |
Gezahlte Zinsen |
| – |
Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens |
| – |
Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter |
| = |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
Rz. 41
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit DRS 21 wurde der zwingend getrennte Ausweis von Eigenkapitalgebertransaktionen mit Gesellschaftern des Mutterunternehmens und mit anderen Gesellschaftern eingeführt (DRS 21.51). Unter Zahlungen aus Eigenkapitalzuführungen und -herabsetzungen mit anderen Gesellschaftern fallen auch sämtliche Zahlungen, die den Anteil an einem Tochterunternehmen ändern, aber nicht zum Beh...