Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
, Malte Kähler
Rz. 6
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Juni 2023 hat das DRSC den Änderungsstandard DRÄS 13 verabschiedet, der Änderungen an DRS 21 vorsieht. Die Änderungen umfassen u. a. eine Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds. Ferner sind Zahlungen aus Zuwendungen und Zuschüssen nicht mehr generell in dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zu erfassen, sondern können in Abhängigkeit von dem zugrunde liegenden Sachverhalt dem Cashflow aus Geschäftstätigkeit oder dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen sein (DRS 21.41a ff., 45a ff.). Im Einzelnen sind folgende Zahlungen dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen:
- Einzahlungen aus Ertrags- und Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand (DRS 21.41a),
- an Gegenleistungsverpflichtungen geknüpfte Einzahlungen aus privaten Zuschüssen (DRS 21.41b) sowie
- an Gegenleistungsverpflichtungen geknüpfte Auszahlungen aus gewährten Zuschüssen von Unternehmen an Dritte (DRS 21.41c).
Dem Cashflow aus Investitionstätigkeit sind hingegen folgende Zahlungen zuzuordnen:
- Einzahlungen aus Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand (DRS 21.45a),
- Auszahlungen für von Unternehmen an Dritte gewährte unbedingt rückzahlbare Zuschüsse (DRS 21.45b) sowie
- Auszahlungen für von Unternehmen an Dritte gewährte Zuschüsse, sofern das Unternehmen dadurch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Vermögensgegenstand des Anlagevermögens wird (DRS 21.45c).
Darüber hinaus sind Cash-Pool-Forderungen nur in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn sie jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen (DRS 21.33a). Cash-Pool-Verbindlichkeiten sind dem Finanzmittelfonds zuzuordnen, sof...