Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 252
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unternehmen können duale Geschäftsmodelle aufweisen, bei denen neben einem "klassischen", der betrieblichen Kategorie zuzuordnenden Haupttätigkeitsfeld ein weiteres, üblicherweise der Finanzierungstätigkeit zuzuordnendes Haupttätigkeitfeld vorliegt.
Ein Autobauer bietet seinen Kunden Finanzierungen für den Erwerb seiner Pkws an. In diesem Fall kann sowohl ein klassisches Haupttätigkeitsfeld – die Produktion und der Verkauf von Pkws – als auch ein weiteres Haupttätigkeitsfeld – die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden – vorliegen, das unter die Ausnahmeregel fällt, einzelne Erfolgsposten, die generell der Finanzierungskategorie zuzuordnen sind, in der betrieblichen Kategorie zu erfassen.
Liegt eine solche Konstellation vor, ist sachlich zu beurteilen und nachzuweisen, ob die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden tatsächlich ein weiteres Haupttätigkeitsfeld darstellt (IFRS 18.B30, .B32 f.). Ist dies der Fall, sind die Erfolge aus Schulden, die mit dem Haupttätigkeitsfeld der Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden in Verbindung stehen, der betrieblichen Kategorie zuzuordnen. Ist die Identifikation dieser Schulden nicht willkürfrei möglich, sind sämtliche Erfolge aus ausschließlich der Finanzierung dienenden Schulden der betrieblichen Kategorie zuzuordnen (IFRS 18.65, .BC180 ff.).
Rz. 253
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sonderregeln gelten zudem für strukturierte Finanzverbindlichkeiten sowie Derivate und Sicherungsinstrumente (IFRS 18.62 f., .B56 f., .B70 ff.). Bestimmte Erfolge aus Investment- (IFRS 9, IFRS 18.B58) und Versicherungsverträgen (IFRS 17) sind darüber hinaus der betrieblichen Kategorie und nicht der Finanzierungskategorie zuzuordnen (IFRS 18.64).
Rz. 254
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Währ...