Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 238
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 18 enthält erstmals eine Definition der Aufgabe der primären Abschlussbestandteile – Gesamtergebnisrechnung (oder alternativ separate GuV und Gesamtergebnisrechnung), Bilanz, Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung (IFRS 18.10 ff.) – sowie des Anhangs.
Demnach besteht die Aufgabe der primären Abschlussbestandteile in der Bereitstellung strukturierter Zusammenfassungen (structured summaries) der einzelnen Abschlussposten. Dies soll den Abschlussadressaten die Erlangung eines nachvollziehbaren Überblicks über die erfassten Abschlussposten des Unternehmens, die Durchführung unternehmensübergreifender Vergleiche sowie von Zeitvergleichen des Unternehmens und die Identifikation der Posten bzw. Bereiche, über die weitere Informationen im Anhang benötigt werden könnten, ermöglichen (IFRS 18.16).
Der Anhang dient hingegen der besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der primären Abschlussbestandteile (IFRS 18.17). Dies soll durch die Aufgliederung der aggregierten Informationen in den primären Abschlussbestandteilen, die Beschreibung der Eigenschaften der Abschlussposten sowie die Informationsbereitstellung zu den angewandten Methoden, Annahmen und Ermessensentscheidungen bei der Erfassung, Bewertung und dem Ausweis von Abschlussposten erreicht werden (IFRS 18.18, .B6).
Rz. 239
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern der Ausweis explizit vorgeschriebener Posten in der GuV (IFRS 18.75, bisher IAS 1.82) oder der Bilanz (IFRS 18.103, bisher IAS 1.54) nicht dazu dient, eine strukturierte Zusammenfassung des entsprechenden Instruments bereitzustellen, kann auf ihn verzichtet werden (IFRS 18.23). Sind die Informationen zu diesem Posten jedoch wesentlich, kann es erforderlich sein, ihn im Anhang anzugeben (IFRS 18.B8). Wie b...