Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 228
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 276 Satz 1 HGB lässt es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften zu, dass diese bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die folgenden Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen:
- Umsatzerlöse
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- Andere aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand.
Rz. 229
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 276 Satz 1 HGB lässt es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften zu, dass diese bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die folgenden Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen:
- Umsatzerlöse
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- Bruttoergebnis vom Umsatz
- Sonstige betriebliche Erträge.
Rz. 230
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Machen kleine und mittelgroße Gesellschaften vom Wahlrecht des § 276 Satz 1 HGB Gebrauch, verliert die GuV erheblich an Aussagekraft. In der AG gewährt § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG den Aktionären, dass ihnen in der Hauptversammlung eine ungekürzte GuV vorgelegt wird. GmbH-Gesellschafter haben dieses Recht nicht; sie können aber von ihrem Informationsrecht gem. § 51a GmbHG Gebrauch machen und dadurch die Bedeutung von § 276 Satz 1 HGB einschränken. Letztlich läuft es bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften darauf hinaus, dass diese die GuV in zwei Varianten aufstellen müssen: Zur Vorlage gegenüber den Gesellschaftern bzw. zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern müssen sie eine GuV erstellen, die § 275 Abs. 2, Abs. 3 HGB entspricht. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses verwenden sie die GuV gem. § 276 Satz 1 HGB, soweit Detailinformationen nicht nach außen dringen sollen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften genügt die Aufstellung e...