Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
3.1 § 276 HGB
Rz. 223
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 276 Größenabhängige Erleichterungen
1Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. 2Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.
3.1.1 Einleitung
3.1.1.1 Überblick
Rz. 224
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 276 Satz 1 HGB beruht auf Art. 27a, c der 4. EG-Richtlinie. § 276 Satz 2 HGB wurde durch das MicroBilG eingeführt und ist eine Folge von § 275 Abs. 5 HGB. Durch das BilRUG wurde § 276 Satz 2 HGB a. F. gestrichen, weil er für Kleinstkapitalgesellschaften die Erläuterungen zu den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen entbehrlich machte. Derartige Erträge und Aufwendungen müssen seit dem BilRUG nicht mehr gesondert ausgewiesen werden.
3.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 225
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vgl. Tz. 4, 224.
3.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 226
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich § 276 HGB auf kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften (§§ 264, 264a HGB). Außerdem bezieht sich die Vorschrift auf derartige Kleinstgesellschaften.
3.1.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Rz. 227
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Diese rein technische Vorschrift steht nicht in der Diskussion.
3.1.2 Erläuterung
Rz. 228
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 276 Satz 1 HGB lässt es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften zu, dass diese bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die folgenden Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen:
- Umsatzerlöse
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- Andere aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand.
Rz. 229
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 276 Satz 1 HGB lässt es für kleine un...