Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.2.2.4.1 Umsatzrealisierung bei Fertigungsaufträgen
Rz. 177
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 15 beinhaltet keine eigenständigen Vorschriften für Fertigungsaufträge, vielmehr ist für jeden Vertrag zu beurteilen, ob die Leistungsverpflichtung über einen Zeitraum oder zu einem Zeitpunkt erfüllt wird. Für eine zeitraumbezogene Umsatzerfassung von Fertigungsaufträgen ist nach IFRS 15 entweder die Kontrolle über den Vertragsgegenstand während der Ausführung des Fertigungsauftrags auf den Kunden zu übertragen (IFRS 15.35(b)) oder das Unternehmen darf keinen alternativen Nutzen für den Vertragsgegenstand bei durchsetzbarem Recht auf Zahlung der bereits erbrachten Leistung haben, (vgl. Tz. 174 ff.) (IFRS 15.35(c)).
Rz. 178
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine kundenspezifische Fertigung, ist keine Voraussetzung für die zeitraumbezogene Umsatzerfassung, vertragliche Restriktionen sind ausreichend. Ferner trifft es zwar prinzipiell auf sämtliche Werkverträge (vgl. Tz. 115) zu, dass für diese kein alternativer Nutzen für das bilanzierende Unternehmen besteht. Um den Umsatz aus diesen Geschäften jedoch zeitraumbezogen zu erfassen, hat zusätzlich ein durchsetzbares Recht auf Zahlung der bereits erbrachten Leistung vorzuliegen. Liegt kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch vor, ist der Umsatz entsprechend erst bei Übergabe und Abnahme des Werks zu erfassen, dies entspricht der Vorgehensweise nach HGB (vgl. Tz. 115 ff.).
Das folgende Beispiel in Anlehnung an IFRS 15.IE77 ff. verdeutlicht dies:
BEISPIEL
Ein Unternehmen hat mit einem Kunden einen Vertrag über die Fertigung einer Spezialanlage abgeschlossen, die Spezialanlage kann von dem Unternehmen faktisch nicht anderweitig verwertet werden. Als Zahlungsbedingungen wurden diverse Teilzahlungen vereinbart: Zu Beginn des Vertrags ist eine Anzahlung von 10 % erforderlich, weitere Zahlungen sind während ...