Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.2.2.1 Abgrenzung der Umsatzerlöse
Rz. 133
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit IFRS 15 wurden erstmals allgemeine Grundsätze zur Umsatzerfassung in Form eines 5-Stufen-Konzepts eingeführt, das auf jegliche in den Anwendungsbereich des IFRS 15 fallende Kundenverträge anzuwenden ist und nicht nach Vertragsgegenstand differenziert. Die Stufen sind (IFRS 15.IN7):
- 1. Stufe: Identifikation von Kundenverträgen (vgl. Tz. 134 ff., 153 f.)
- 2. Stufe: Identifikation der vertraglichen Leistungsverpflichtung (vgl. Tz. 155 f., 190 ff.)
- 3. Stufe: Bestimmung des Transaktionspreises (vgl. Tz. 141 ff.)
- 4. Stufe: Aufteilung des Transaktionspreises auf die vertraglichen Leistungsverpflichtungen (vgl. Tz. 157 ff.)
- 5. Stufe: Erfassung des Umsatzes bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen (vgl. Tz. 162, 165 ff.).
Rz. 134
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen der 1. Stufe ist zunächst zu beurteilen, ob der zugrunde liegende Vertrag die Definition eines Kundenvertrags nach IFRS 15 erfüllt. Verträge sind dabei Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Parteien, die zu durchsetzbaren Rechten und Pflichten führen. Ein Kunde ist eine Partei, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, die Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens sind, im Austausch für eine Gegenleistung abgeschlossen hat. Kooperationspartner, mit denen beispielsweise ein Produkt gemeinsam entwickelt wird, gelten nicht als Kunden, da mit ihnen kein Vertrag über Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen wurde, sondern sie partizipieren durch die Zusammenarbeit an den Chancen und Risiken des Ergebnisses (IFRS 15.6).
Rz. 135
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 15 ist auf sämtliche Verträge mit Kunden anzuwenden mit Ausnahme von (IFRS 15.5)
- Leasingverträgen,
- Versicherungsverträgen,
- Finanzinstrumenten sowie
- Tausch...