Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 120
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter Mehrkomponentengeschäften wird allgemein die Veräußerung mehrerer einzelner bezüglich ihrer Vergütung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Geschäfte subsumiert. Dabei handelt es sich i. d. R. um eine Kombination aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstands und der Durchführung von Dienstleistungen. Die einzelnen Geschäfte können dabei in einem einzigen Vertrag oder in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen geregelt sein. Beispiele für Mehrkomponentengeschäfte sind Verkäufe von Gegenständen in Kombination mit Nutzungskontingenten bzw. -rechten, Installations-, Reparatur-, Wartungs- oder sonstigen Serviceleistungen für einen bestimmten Zeitraum oder in Kombination mit einer Kreditgewährung. Fragen bezüglich der Umsatzrealisierung treten auf, wenn die entsprechende Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erfolgt und somit in eine andere Periode als der mit ihr in Zusammenhang stehende Verkauf des Gegenstandes fällt. Mehrkomponentengeschäfte enthalten Elemente eines Kaufvertrags mit wesentlichen Nebenleistungen, von Dauerschuldverhältnissen sowie der langfristigen Auftragsfertigung.
Rz. 121
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das HGB enthält zur Bilanzierung von Mehrkomponentengeschäften keine konkreten Vorschriften und auch in der Literatur haben sich hierfür bisher keine einheitlichen Grundsätze herauskristallisiert. Ein Lösungsansatz fußt auf dem nicht weiter verfolgten E-DRS 17 – Erlöse aus dem Jahr 2002. Demnach sind sämtliche Erlöse aus dem Geschäft erst nach Erbringung aller Leistungen zu realisieren, wenn die einzelnen Komponenten des Mehrkomponentengeschäfts sachlich und wertmäßig nicht voneinander getrennt werden können. Sachliche Trennbarkeit liegt vor, wenn die einzelnen Bestandteile separat erwerb- o...