Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 110
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Kaufverträgen gilt der Umsatz allgemein mit Übergang der Preisgefahr als realisiert. Nach § 446 BGB erfolgt dies bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Vermögensgegenstand durch dessen Übergabe an den Käufer. Damit ist die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer übergegangen, er trägt ab diesem Zeitpunkt die Nutzen und Lasten des erworbenen Gegenstands. Der Übertragungszeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums hängt von den jeweiligen vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms) und damit zusammenhängend mit dem Erfüllungsort ab. Zur Umsatzrealisierung ist eine direkte physische Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer nicht zwangsläufig erforderlich. Wurde beispielsweise der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort vereinbart, der Kaufgegenstand aber dennoch auf Verlangen des Käufers zu ihm versendet, erfolgt die Umsatzrealisierung mit Übergabe des Vermögensgegenstands an den Spediteur. Es handelt sich dann um einen Versendungskauf nach § 447 BGB. Ferner steht eine Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Umsatzrealisierung nicht entgegen, da bei diesem nur das rechtliche, nicht aber auch das wirtschaftliche Eigentum bei dem Verkäufer verbleibt.
Rz. 111
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Besonderheiten bezüglich der Umsatzrealisierung bei Kaufverträgen ergeben sich bei zu erbringenden wesentlichen Nebenleistungen (Montage), bei Rückgaberechten sowie beim Eingehen erhöhter Risiken. Sofern ein Kaufvertrag wesentliche Nebenleistungen beinhaltet, wie beispielsweise die Aufstellung und Inbetriebnahme einer komplexen Fertigungsanlage, ist der Vertrag erst mit Erbringung der Nebenleistung erfüllt und auch erst dann der Umsatz zu realisieren. Bei einer solchen Vertragsgestaltung wird der Erwerber den...