Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.1.2.3.1 Grundlagen
Rz. 109
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Realisationsprinzip bildet gemeinsam mit dem Imparitätsprinzip einen Teil des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierten Vorsichtsprinzips. Ziel ist die vorsichtige Ermittlung eines entziehbaren Gewinns. Entsprechend sind Umsätze nur zu erfassen, wenn sie realisiert sind, d. h. wenn das Unternehmen die jeweilige Leistungsverpflichtung aus dem zugrunde liegenden Vertrag erfüllt hat (Realisationsprinzip). Hingegen sind Risiken, die den Umsatzerlösen noch gegenüberstehen, wie Garantieansprüche in Form von Rückstellungen oder Forderungsausfallrisiken in Form von Wertberichtigungen, bereits bei ihrer Entstehung zu erfassen (Imparitätsprinzip).
2.1.2.3.2 Umsatzrealisierung bei Kaufverträgen
Rz. 110
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Kaufverträgen gilt der Umsatz allgemein mit Übergang der Preisgefahr als realisiert. Nach § 446 BGB erfolgt dies bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Vermögensgegenstand durch dessen Übergabe an den Käufer. Damit ist die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer übergegangen, er trägt ab diesem Zeitpunkt die Nutzen und Lasten des erworbenen Gegenstands. Der Übertragungszeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums hängt von den jeweiligen vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms) und damit zusammenhängend mit dem Erfüllungsort ab. Zur Umsatzrealisierung ist eine direkte physische Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer nicht zwangsläufig erforderlich. Wurde beispielsweise der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort vereinbart, der Kaufgegenstand aber dennoch auf Verlangen des Käufers zu ihm versendet, erfolgt die Umsatzrealisierung mit Übergabe des Vermögensgegenstands an den Spediteur. E...