Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.1.2.1 Abgrenzung der Umsatzerlöse
Rz. 98
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Umsatzerlöse sind Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten oder aus der Erbringung von Dienstleistungen (vgl. § 277 Abs. 1 HGB). Unter Produkte sind dabei Erzeugnisse und Waren zu subsumieren, d. h., es hat sich in diesem Zusammenhang um Erlöse aus der Verwertung von Umlaufvermögen zu handeln. Bedingt durch die vorgeschriebenen GuV-Gliederungen, die eine Trennung betrieblicher und finanzieller Erfolgsposten vorsehen, haben die Umsatzerlöse betrieblich verursacht zu sein.
Rz. 99
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit Einführung der gegenwärtigen Abgrenzungsregeln nach BilRUG, entfiel der Bezug zu typischen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Erlösen. In der Konsequenz sind einerseits auch atypische Erlöse, die aus (unregelmäßigen) Nebenleistungen des Unternehmens stammen und bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst wurden, sowie andererseits außerordentliche Erträge, die nicht mehr separat in der GuV ausgewiesen werden dürfen, unter die Umsatzerlöse zu subsumieren.
Rz. 100
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen fallen nicht unter die Umsatzerlöse, es handelt sich hierbei nicht um den Verkauf von Produkten des Unternehmens, die entsprechenden Erlöse sind daher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen. Der teilweise vertretenen Auffassung, dass der Verkaufserlös von zuvor selbst genutzten selbst erstellten Anlagevermögen unter die Umsatzerlöse fallen könnte, wird hier nicht gefolgt, da es sich hierbei nicht primär um Erzeugnisse des Unternehmens handelt. Dieser Auffassung folgend käme es zu einer übertriebenen Uminterpretation von Bilanzposten, so könnte auch erworbenes Anlagevermögen als Waren uminterpretiert werden.
Rz. 1...