Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 93
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
[. . .]
| 4. |
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. |
§ 277 Abs. 1 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
2.1.1 Einleitung
2.1.1.1 Überblick
Rz. 94
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Definition von Umsatzerlösen und zu welchem Zeitpunkt diese zu erfassen sind, ist in zwei unterschiedlichen Paragrafen des HGB geregelt.
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB beschreibt das im HGB enthaltene Vorsichtsprinzip, wonach Verluste bereits bei ihrer Entstehung, Gewinne jedoch erst bei Realisation zu erfassen sind. Die Zielsetzung ist dabei die Ermittlung eines entziehbaren Gewinns. Die nachfolgende Kommentierung befasst sich insbesondere mit dem zweiten Teil des Vorsichtsprinzips – dem Realisationsprinzip.
§ 277 Abs. 1 HGB enthält die Definition von Umsatzerlösen. Diese zeichnen sich insbesondere durch ihren Bezug zu Produkten bzw. Dienstleistungen des umsatzgenerierenden Unternehmens aus.
2.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 95
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Realisationsprinzip hat seine Wurzeln in der Aktienrechtsnovelle von 1884. In...