Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
5.1.2.4.1 Grundgeschäft
Rz. 471
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Absicherungsfähig sind Vermögensgegenstände und Schulden, nicht aber RAPs und Haftungsverhältnisse. Erfasst sind grds. alle Vermögensgegenstände, auch immaterielle. Nicht absicherungsfähig ist aber der derivative Geschäfts- oder Firmenwert. Das erklärt sich zwar nicht damit, dass in seinem Falle die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes nur fingiert wird (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), denn die Gleichstellung ist gerade der Zweck einer solchen Fiktion. In einem Geschäfts- oder Firmenwert sammeln sich jedoch zahlreiche Einzelchancen und Einzelrisiken, die nicht als Bündel absicherbar sind.
Rz. 472
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausdrücklich nennt § 254 HGB grds. nicht bilanzierungsfähige schwebende Geschäfte (vgl. Kapitel 5 Tz. 44) absicherungsfähig. Damit wird es erst möglich, Risiken aus laufenden Geschäftsbeziehungen und aus Derivaten in der Bilanz (als abgesichert) darzustellen.
Rz. 473
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Abgesichert werden können auch Risiken aus mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen (sog. antizipative Bewertungseinheiten). Die Beschreibung "mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen" ist ein gesetzliches Spezifikum der Bewertungseinheiten und ein durch das BilMoG eingeführtes Novum im Gesetz. Erwarteten Transaktionen fehlt im Gegensatz zu schwebenden Geschäften noch der Vertragsschluss. Sie sind nur absicherungsfähig, wenn ein Vertragsschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung des Vorsichts- und Realisationsprinzip, die auf Tatbestandsebene noch beachtlich sind, auszulegen. Eine sehr restriktive Auslegung ist geboten, denn soweit sich die Risiken aus dem Sicherungsgut positiv entwickeln, werden die gegenläufigen Verluste aus dem...