Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
5.1.2.1 Begriff der Bewertungseinheiten
Rz. 465
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bewertungseinheiten liegen vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung bestimmte Risiken aus einem Grundgeschäft durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten neutralisiert werden. Soweit und solange der Eintritt dieser Risiken ausgeschlossen ist, weil nicht realisierte Gewinne in gleicher Höhe bestehen, erklärt die Norm die §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB für unanwendbar.
5.1.2.2 Pflicht oder Wahlrecht zur Bildung von Bewertungseinheiten?
Rz. 466
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Umstritten ist, ob die Vorschrift ein Wahlrecht normiert. Man wird dabei drei Fragen – oft ist nur von zwei Fragen die Rede – auseinanderhalten müssen,
- ob eine Pflicht zur Absicherung besteht,
- ob die Sicherungsgüter und die Sicherungsinstrumente in der Bilanz zusammengefasst werden müssen,
- ob im Falle der Zusammenfassung eine Pflicht besteht, den angeordneten Rechtsfolgen entsprechend zu bilanzieren, also die §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 und 256a HGB nicht anzuwenden.
Rz. 467
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine generelle Pflicht zur Absicherung von Risiken besteht nicht. Ob Risiken abgesichert werden, ist eine Entscheidung im Rahmen des Risikomanagements, das zu den Aufgaben der Geschäftsleitung gehört. Die Geschäftsleiter haben hier einen Ermessensspielraum, ob und wie sie Risiken absichern.
Rz. 468
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die zweite Frage ist, ob Sicherungsbeziehungen in der Bilanz dargestellt werden müssen. Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: Schon der Wortlaut der Norm spricht dagegen ("werden … zusammengefasst, so sind…"). Zusammengefasst in diesem Sinne beschreibt einen bilanziellen Vorgang, keinen rein tatsächlichen. Als Gegenargument wird vorgebracht, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 254 HGB eine Verbesserung der Darstellung der Vermögens-, Finanz...