Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
5.1.1.1 Überblick
Rz. 461
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift normiert die Bilanzierung von Bewertungseinheiten (auch als kompensatorische Bewertung bezeichnet). Die Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz dient der besseren Darstellung von Geschäften, deren Chancen und Risiken sich ausgleichen. Unternehmen sichern insbesondere Währungs-, Zins- und Preisrisiken häufig bewusst ab, indem sie Geschäfte mit gegenläufigen Risiken eingehen. Aufgrund des Einzelbewertungs-, Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzips ist es aber bilanzrechtlich nicht ohne Weiteres möglich, diese Geschäfte einheitlich zu bewerten und zusammenhängend darzustellen. Deshalb war bereits vor Schaffung einer ausdrücklichen Regelung für Bewertungseinheiten anerkannt, dass deren faktische Bildung eine Ausnahme von den genannten Gründen gem. § 252 Abs. 2 HGB rechtfertigen kann und daher ihre bilanzielle Erfassung möglich ist. Steuerrechtlich waren sie ebenfalls schon früher vorgesehen (§ 5 Abs. 1a EStG). Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber mit § 254 HGB nachvollzogen. Änderungen der bisherigen Bilanzierungspraxis sind nicht intendiert, die Vorschrift soll diese Praxis lediglich rechtlich nachvollziehen.
5.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 462
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Normierung erfolgte im Zuge des BilMoG 2009. Zuvor enthielt § 254 HGB Regelungen zur Übernahme steuerrechtlich vorgesehener Abschreibungen in die Handelsbilanz, die im Zuge der überfälligen Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgehoben wurden. Entscheidend für die Aufnahme der Neuregelung war insbesondere, dass Bewertungseinheiten in den IAS/IFRS schon lange institutionalisiert sind. Insofern sollte mit diesem Schritt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegungspraxis vollzog...