Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 444
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das IFRS-Bilanzierungsregelwerk beruht auf der Abbildung von Leistungen und Gegenleistungen. Öffentlichen Zuwendungen mangelt es zumeist an der Gegenleistung infolge der besonderen Ausgestaltung der öffentlichen Hilfe. Eine prinzipienorientierte Integration bzw. Abbildung von Sachverhalten, die einer öffentlichen Zuwendung zugrunde liegen, soll IAS 20 gewährleisten.
Rz. 445
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Öffentliche Zuwendungen sind zu erfassen, wenn eine angemessene Sicherheit besteht, dass das Unternehmen gem. IAS 20.7
- die Bedingungen erfüllen wird und
- die Zuwendungen tatsächlich zufließen.
Die Erfüllung der Bedingungen muss mit angemessener Sicherheit erfüllt werden, wobei der Maßstab angemessener Sicherheit standardseitig keine nähere Konkretisierung erfährt. Das Kriterium ist entsprechend nicht bereits mit dem Zugang des Zuschusses erfüllt (IAS 20.8), vielmehr bedingt ein Zugang ohne Bedingungserfüllung die erfolgsneutrale Einbuchung einer Verbindlichkeit. Im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen können sich auch Eventualforderungen und -schulden i. S. v. IAS 37 ergeben (IAS 20.11), allerdings entfällt eine derartige Angabe, sofern die Bedingung zweifelsfrei erfüllt wird.
Rz. 446
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der tatsächliche Zufluss der Zuwendungen durch die öffentliche Hand ist kontextuell zu beurteilen. Bei Zuwendungen mit Rechtsanspruch ist die Zuwendung bereits mit der Erfüllung der (Zuwendungs-)Bedingungen als zugeflossen anzusehen. Dementgegen sind Zuwendungen ohne Rechtsanspruch, deren Gewährung im Ermessen der öffentlichen Hand (z. B. zuständigen Behörde) liegt, erst mit der Bewilligung zu erfassen.
Rz. 447
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Art der Gewährung der Zuwendung (Barzahlung oder Erlass einer Verbindlichkeit) hat keinen Einflu...