Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 387
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Kurzfristig fällige Leistungen werden zum Erfüllungsbetrag bewertet. Als kurzfristige Verpflichtung ist die Verbindlichkeit zum Abschlussstichtag entgegen der Bilanzierung langfristiger Verbindlichkeiten i. d. R. nicht abzuzinsen (IAS 19.11). Es bedarf keiner aktuariellen Bewertung. Leistungen des Arbeitgebers, die nicht monetärer Art sind, werden wie monetäre Leistungen behandelt. Zur Bewertung werden die Kosten des Arbeitgebers zur Erbringung der geldwerten Leistung herangezogen (IAS 19.11). Die Erfassung der Verbindlichkeit erfolgt über den Zeitraum der Leistungserbringung der Arbeitnehmer entweder GuV-wirksam oder als Teil von Anschaffungs-/Herstellungskosten (IAS 19.11(b)).
Rz. 388
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei kurzfristig vergüteten Abwesenheitszeiten entscheidet die Verfallbarkeit der Ansprüche über deren bilanzielle Bewertung. Ansammelbare Ansprüche können in die Folgejahre vorgetragen werden, wenn diese nicht vollständig in der Berichtsperiode aufgebraucht werden (IAS 19.15). Aufwand aus ansammelbaren Ansprüchen wird zum Zeitpunkt der Erbringung von Leistungen durch den Arbeitnehmer erfasst, die zu einem Anstieg des Vergütungsanspruchs für zukünftige Abwesenheitszeiten führen (IAS 19.13(a)), dagegen bei nicht ansammelbaren Ansprüchen zum Zeitpunkt der Abwesenheit des Arbeitnehmers (IAS 19.13(b)). Sollten ansammelbare Ansprüche bei Ausscheiden verfallbar sein, ist dies anhand von Fluktuationswahrscheinlichkeiten bei der Bewertung zu berücksichtigen (IAS 19.15)
Rz. 389
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern Ansprüche des Arbeitnehmers noch nicht unverfallbar sind, ist dies in die Bestimmung der Höhe der Verpflichtung einzubeziehen, d. h. bei zu erdienenden Ansprüchen über einen bestimmten Zeitraum sind am Abschlussstichtag Schwankungen i...