Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 339
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben Pensionsleistungen sind auch kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. IAS 19 zu bilanzieren. Für kurzfristige – wie auch andere langfristige – Leistungen besteht eine eher geringe Regelungsdichte. Eine Leistung ist definitorisch dann als kurzfristig anzusehen, wenn beim Arbeitnehmer ein Anspruch, unabhängig von der Durchsetzung, auf eine Begleichung innerhalb von zwölf Monaten nach Leistungserbringung besteht (IAS 19.8). Eine kurzfristige Leistung liegt selbst dann vor, wenn die Durchsetzung innerhalb von zwölf Monaten erfahrungsbedingt nicht zu erwarten ist. Nicht kurzfristig sind Zusagen, die kurzfristig fällig, hingegen erst langfristig unverfallbar werden, weil der Arbeitgeber die Leistung z. B. bis zum Zeitpunkt der Unverfallbarkeit zurückfordern kann (aufschiebend bedingte Leistungen). Unverfallbarkeit ist dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmer die Zusage durch den Arbeitgeber nicht mehr vollständig entzogen werden kann.
Rz. 340
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Definition des Arbeitnehmers ist weit auszulegen. Im Anwendungsbereich des Standards stehen demnach auch Leistungen an Ehepartner, Kinder oder sonstige andere begünstigte Dritte wie Versicherungsgesellschaften (IAS 19.6). Zu denen als kurzfristig zu subsumierenden Leistungen zählen sowohl Geldleistungen als auch geldwerte Leistungen. Folgende kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer spricht der Standard u. a. an:
- Vergütete Abwesenheitszeiten z. B. Lohnfortzahlungen
- Lohn- und Gehaltsleistungen
- Medizinische Versorgungsleistungen
- Dienstwagen und Firmenwohnungen.
Rz. 341
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Passivierung einer Verbindlichkeit für kurzfristige Leistungen gemäß IAS 19, insbesondere Gewinnbeteiligungen, basiert auf ähnlichen Passivierungskriterie...