Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
3.1.2.3.1 Arten der Zusage
Rz. 316
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer hat in den Abschlüssen vieler Unternehmen besondere Relevanz, da sie zumeist den betragsmäßig bedeutendsten Posten der Passivseite darstellt. Es ergeben sich wesentliche bilanzielle und bilanzpolitische Effekte
- aus der Wahl der Art des Versorgungsplans bzw. der Art der Leistungsverpflichtung (Leistungs- oder Beitragszusage) sowie
- aus der Berücksichtigung vorhandener Vermögenswerte zur Deckung von Versorgungsverpflichtungen (plan assets).
Entsprechend ist die Unterscheidung der Arten von Leistungsverpflichtungen von besonderer Bedeutung.
Rz. 317
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Ansatz einer Verpflichtung gegenüber dem Mitarbeiter folgt im Wesentlichen den allgemeinen Kriterien zur Erfassung von Verbindlichkeiten in Form einer gegenwärtigen Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis mit erwartungsgemäßem zukünftigen und zuverlässig bestimmbaren Ressourcenabfluss (IAS 19.BC4). Eine Leistungsverpflichtung kann demnach vertraglich (IAS 19.4 (a)), gesetzlich (IAS 19.4 (b)) oder auch aus betrieblicher Übung entstehen (IAS 19.4 (c)), damit erweist sich die Qualifikation als unabhängig von der Form der Vereinbarung. Bei betrieblicher Praxis muss der Arbeitgeber faktisch an die Verpflichtungserfüllung gebunden sein, insofern die Nichtgewährung zu einer Schädigung der Arbeitsbeziehung führt (IAS 19.4 (c)). In Deutschland ist die so bezeichnete betriebliche Übung als arbeitsrechtlicher Tatbestand zu verstehen, dem sich der Arbeitgeber i. d. R. nicht gerichtsfest entziehen könnte.
Die bilanzielle Behandlung einer Leistungsverpflichtung hängt von der Kategorisierung der Zusage als Leistungs- (defined benefit plan) oder Beitragszusage (defined contribution plan) ab, bedeutsam ist somit die korrekte Diffe...