Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 312
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen ist in einem separaten Standard geregelt. Dieser regelt neben der Bilanzierung betrieblicher Altersversorgungverpflichtungen eine Reihe weiterer Leistungen an Arbeitnehmer. Hierzu zählen:
Von den Verbindlichkeiten nach IAS 19 sind Verbindlichkeiten, mit unsicherem Anfall oder Höhe (i. S. v. Rückstellungen nach IAS 37), abzugrenzen. Die Spezialregelungen zur Pensionsbilanzierung gehen für pensionsspezifische Sachverhalte den Regelungen zur Rückstellungsbildung vor (IAS 37.5). Ein potenziell auftretender drohender Verlust aus dem Arbeitsverhältnis wäre gleichwohl nach IAS 37 und nicht nach IAS 19 zu bilanzieren, i. d. R. ist allerdings die Ausgeglichenheit von Leistungen und Gegenleistung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Sollte sich die gegenüber dem Mitarbeiter versprochene Leistungen auf die Wertentwicklung von Unternehmensanteilen beziehen oder in solchen beglichen werden, liegt eine anteilsbasierte Vergütung im Anwendungsbereich des IFRS 2 vor. Eine Gewährung von Anteilen auf Basis von anderen Faktoren (z. B. die Bemessung der Anzahl der Anteile gestaffelt nach durchschnittlichen Umsätzen) ohne Bezug auf den Unternehmenswert ist dementgegen nach IAS 19 zu bilanzieren.
Rz. 313
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den kurzfristig fälligen Leistungen zählen neben laufenden Verpflichtungszahlungen aus der Anstellung (Löhne, Gehälter) auch Leistungen die keine Anwesenheitszeiten abgelten (Gehaltszahlungen bei Abwesenheit) sowie auch Erfolgsbeteiligungen, die kurzfristig innerhalb eines Jahres fällig werden (IAS 1...