Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 286
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für bestimmte Altersversorgungsverpflichtungen (vgl. Tz. 279 ff.) ergibt sich aus Art. 28 EGHGB ein Ansatzwahlrecht. Nach dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 Satz 1 HGB) darf der Bilanzierende allerdings nicht jeweils geschäftsjährlich neu entscheiden, ob die durch die Versorgungsberechtigten jährlich neu erdienten Erhöhungen der Ansprüche bilanziell angesetzt werden oder nicht. Eine einmal getroffene Entscheidung bindet ihn vielmehr grds. für die Zukunft (zeitliche Stetigkeit) und auch hinsichtlich vergleichbarer Zusagen (sachliche Stetigkeit). Stetigkeitsdurchbrechung sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 246 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB).
In der Vergangenheit unterbliebene Zuführungen für Verpflichtungen i. S. v. Art. 28 EGHGB dürfen unter Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes jederzeit ganz oder teilweise nachgeholt werden, da dadurch ein besserer Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Es ist nicht erforderlich, den vollen, bisher nicht passivierten Betrag zuzuführen; zulässig ist auch die Zuführung von Teilbeträgen. Der Grundsatz der sachlichen Ansatzstetigkeit hat allerdings zur Folge, dass dabei gleichartige Verpflichtungen bzw. Zusagen auch gleich behandelt werden müssen. Eine bspw. prozentual oder betragsmäßig (bilanzpolitisch) bestimmte Zuführung ist also nur zulässig, wenn sich dafür eine sachliche Rechtfertigung (bspw. Abgrenzung bestimmter Versorgungszusagen, Standorte, Mitarbeiterkategorien oder dergl.) finden lässt.
An nachfolgenden Abschlussstichtagen ist es notwendig, den zuvor "nachgeholten" Rückstellungsbetrag wertmäßig fortzuschreiben. Die nachträgliche Ausübung des Passivierungswahlrechts bindet das Unternehmen außerdem bzgl. gl...