Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 276
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Dem Arbeitgeber stehen nicht nur die vorstehend (vgl. Tz. 271 ff.) genannten unterschiedlichen Durchführungswege zur Verfügung, auch hinsichtlich der Art und Weise, wie er die Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versorgungsleistung erbringt, hat er verschiedene Möglichkeiten. Unterschieden werden leistungsorientierte Zusagen und beitragsorientierte Zusagen sowie Mischformen.
Rz. 277
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als leistungsorientierte Versorgungszusage (Leistungszusage, § 1 Abs. 1 BetrAVG) wird bezeichnet, wenn ein Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten konkrete Versorgungsleistungen zusagt (Versorgungsversprechen). Der Arbeitgeber verspricht hier also, im Versorgungsfall dem Arbeitnehmer die versprochene Leistung – in der Regel eine laufende Geldrente – zuzuwenden. Hierzu muss er die erforderlichen Mittel selbst vorhalten bzw. beschaffen. Die Risiken hinsichtlich der Erbringung der Versorgungsleistungen trägt dabei der Arbeitgeber, so bspw. das Anlagerisiko sowie aktuarielle Risiken (z. B. Abweichung der tatsächlichen Sterblichkeit von den in der verwendeten Sterbetafel prognostizierten Werten).
Das BetrAVG kennt neben "reinen" Leistungszusagen auch beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) und Beitragszusagen mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG):
- Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge in Anwartschaften auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich von der Leistungszusage gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG allein dadurch, dass sich das Versprechen nicht auf eine bestimmte Rentenleistung bezieht. Versprochen wird, einen bestimmten Betrag an einen Versorgungsträger abzuführen...