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Kapitel 7: Aktiva und Passiva betreffende Fragestellungen / 3.1.1.1.1 Begriff der Altersversorgungsverpflichtung

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Jan Faßhauer
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Rz. 267

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Gem. §§ 246 Abs. 1, 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, und so auch für ungewisse Altersversorgungsverpflichtungen – vorbehaltlich Art. 28 EGHGB –, bilanziell anzusetzen[1] und gem. § 266 Abs. 3 B. 1. HGB als Rückstellungen für Pensionen auszuweisen. Pensionsrückstellungen dienen der bilanziellen Vorsorge für spätere Versorgungszahlungen an ausscheidende versorgungsberechtigte Mitarbeiter des Unternehmens.

Die Definition von Altersversorgungsverpflichtungen sowie die Abgrenzung von anderen ungewissen Verpflichtungen ist deshalb relevant, weil für Altersversorgungsverpflichtungen u. a. besondere gesetzliche Regelungen gelten:[2]

  • Bewertung von Deckungsvermögen und Saldierung mit der Pensionsrückstellung (§ 246 Abs. 2 Satz 2; § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der über den auf 10 Jahre verlängerten Glättungszeitraum ermittelt wird (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB)
  • Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB)
  • Anwendung der BilMoG-Übergangsregelung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB (Verteilungswahlrecht, "Fünfzehntel-Regelung").
 

Rz. 268

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Dabei steht es dem Unternehmen frei, ob es die versprochene Leistung selbst erbringt oder ob es sich dafür eines Versorgungsträgers bedient. Möglich sind laufende Pensionen oder auch Kapitalzahlungen (einmalig oder in Raten).[3] Kennzeichnend ist, dass solche Verpflichtungen einen...

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