Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 252
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gemäß § 306 Satz 5 HGB sind die Bewertungsvorschriften des § 274 Abs. 2 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. Tz. 243 ff.).
Die Bewertung der latenten Steuern hat sachverhaltsbezogen unter Berücksichtigung des Unternehmenssteuersatzes des Konzernunternehmens zu erfolgen, bei dem sich zukünftig die temporäre Differenz umkehren wird; lediglich aus Gründen der Wesentlichkeit kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden (DRS 18.41 und 18.42). Hieraus folgt:
Für die sich im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ergebenden temporären Differenzen (vgl. Tz. 238) findet der individuelle Ertragsteuersatz des jeweils zu konsolidierenden Tochterunternehmens Anwendung; im Falle von zu konsolidierenden transparenten Personengesellschaften sind darüber hinaus relevante Ertragsteuern des Anteilseigners zu berücksichtigen, soweit dieser ebenfalls zum Konsolidierungskreis gehört.
Bei temporären Differenzen im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung ist der Steuersatz des empfangenden Unternehmens heranzuziehen, da sich bei diesem zum Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Weiterveräußerung die temporäre Differenz umkehren wird (DRS 18.45). Hiervon kann nach DRS 18.45a aber abgewichen werden, wenn dadurch ein realitätsnäheres Bild erreicht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das empfangende Unternehmen eine Personengesellschaft ist und das leistende Konzernunternehmen eine Mutter-Kapitalgesellschaft. Aufgrund der (halb-)transparenten Besteuerung, wirkt sich die Umkehr der temporären Differenzen bei der Personengesellschaft zwar nur gewerbesteuerlich aus, bei der Mutter-Kapitalgesellschaft aber auch körperschaftsteuerlich. Um eine daraus resultierende Verzerrung der Konzernsteuerquote zu vermeiden, kann in diesem Fall zusätzlich der Körperschaftsteuersatz inkl. ...