Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 243
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gemäß der liability method, welcher das temporary concept zugrunde liegt, sind für Zwecke der Bewertung der latenten Steuern, die im Zeitpunkt der Umkehrung anzuwendenden Steuersätze heranzuziehen.
Rz. 244
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Unsicherheit in Bezug auf die Ermittlung zukünftig geltender Steuersätze wird wie folgt begegnet:
Die zur Bewertung latenter Steuerposten angewandten Steuersätze müssen entweder auf
- geltendem Recht oder
- zukünftig geltendem und bereits am Bilanzstichtag faktisch beschlossenem Recht beruhen.
Als faktisch beschlossenes Recht gilt ein Steueränderungsgesetz bereits dann, wenn zum Bilanzstichtag der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat (DRS 18.48). Ein Abdruck im Bundesgesetzblatt und damit das effektive Wirksamwerden des Gesetzes erst nach dem Bilanzstichtag ist unerheblich.
Rz. 245
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wenngleich latente Steuerposten erst in Zukunft zu zahlende Steuern betreffen, ist eine Diskontierung – entgegen der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des HGB – gem. § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig, da es sich laut der Regierungsbegründung um einen Posten eigener Art mit eigenständigem Bilanzcharakter handelt. Anders als der deutsche Gesetzgeber rechtfertigt das IASB das Diskontierungsverbot damit, dass der Zeitpunkt der Umkehrung der temporären Differenz nicht hinreichend verlässlich bestimmt werden kann.
Rz. 246
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Kommt es aufgrund eines geänderten Steuersatzes zu einem veränderten Wertansatz latenter Steuern, ist diese Neubewertung GuV-wirksam im Bilanzansatz zu berücksichtigen (DRS 18.54). Bei einer Erhöhung/Verringerung der temporären Differenz bei gleichzeitiger Erhöhung/Verringerung des Steuersatzes kann es zu kompensatorischen Effekten kommen.
Rz. 247
Stand: 2. A. – ET:...