Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
2.2.2.1 Allgemeine Vorgaben
Rz. 222
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Steuerabgrenzung beruht auf dem bilanzorientierten temporary concept, nach dem latente Steuern im IFRS-Abschluss auf temporären Differenzen zwischen dem Bilanzansatz in der IFRS- und Steuerbilanz beruhen. Für weitere Ausführungen vgl. Tz. 176 ff.
Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanzwert beim erstmaligen Zugang führen nicht zwangsläufig zu einer Steuerlatenz. Zu unterscheiden ist zwischen
- einfachen Zugängen (initial recognition exemption) und
- Zugängen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen.
Rz. 223
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IAS 12.22 kann beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts eine temporäre Differenz entstehen, wenn die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Bilanzierungsmethode orientiert sich in diesem Fall am zugrunde liegenden Geschäftsvorfall:
- Geschäftsvorfall ist ein Unternehmenszusammenschluss: Einfluss auf die Höhe des goodwill oder des negativen Unterschiedsbetrags
- Geschäftsvorfall betrifft Gewinn vor Steuern oder zu versteuernden Gewinn: Steueraufwand/-ertrag ist ergebniswirksam zu erfassen
- Geschäftsvorfall ist kein Unternehmenszusammenschluss, weder Einfluss auf den Gewinn vor Steuern noch auf das zu versteuernde Einkommen: Eigentlich Anpassung gegen den Buchwert des Vermögenswerts/der Schuld, aber aufgrund initial recognition exemption unzulässig (vgl. Tz. 225) (sofern keine Befreiung gem. IAS 12.15 oder IAS 12.24).
Rz. 224
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Erfassung einer latenten Steuer unterbleibt jedoch bei folgenden Sachverhalten:
- Erstmaliger Ansatz von goodwill (IAS 12.15a)
- Steuerpflichtige outside basis differences, soweit der Bilanzierende die Möglichkeit hat, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der steuerpflichtigen temporären Differenzen zu steuern und es...