Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 217
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Falle des Vorliegens einer ertragsteuerlichen Organschaft (§§ 14ff. KStG bzw. 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) sind während des Organschaftzeitraums die latenten Steuern der Organgesellschaft beim Organträger zu bilanzieren, da die ertragsteuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden und dieser die Ertragsteuern schuldet.
Rz. 218
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages sind die latenten Steuern der (künftigen) Organgesellschaft erfolgswirksam auszubuchen und beim (künftigen) Organträger erfolgswirksam einzubuchen, soweit die Voraussetzungen zum Ansatz erfüllt sind. Dabei hat die Bewertung der beim Organträger zu bilanzierenden latenten Steuern unter Zugrundlegung des sich beim Organträger ergebenden Ertragsteuersatzes zu erfolgen; für diese Zwecke ist der sich im Organkreis ergebende gewichtete Gewerbesteuerhebesatz, der sich aus der Zerlegung der Arbeitslöhne des Organkreises ergibt, heranzuziehen und – soweit es sich beim Organträger nicht um eine Personengesellschaft handelt – mit dem Körperschaftsteuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) zu kombinieren. Bilanzierte latente Steuern auf sog. vororganschaftliche Verlustvorträge der Organgesellschaft sind i. d. R. aufzulösen, da gem. § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB grundsätzlich nur die Berücksichtigung der innerhalb der nächsten fünf Jahre voraussichtlich verrechenbaren Verluste zulässig ist, gleichzeitig aber eine Nutzung der vororganschaftlichen Verluste im fünfjährigen Mindestorganschaftzeitraum nicht möglich ist.
Rz. 219
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sobald eine Beendigung der Organschaft zu erwarten ist, sind – soweit die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind – die latenten Steuern auf temporäre Differenzen der Organgesellschaft, s...