Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 213
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach den deutschen (ertrag)steuerrechtlichen Vorschriften sind Personengesellschaften nur Schuldner der Gewerbesteuer. Schuldner der Körperschaftsteuer (bzw. der Einkommensteuer im Fall von natürlichen Personen) sind die Mitunternehmer, welchen die von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte zugerechnet werden. Folglich ist auf Ebene der Personengesellschaft für Zwecke der Bewertung der latenten Steuern ausschließlich der für die Personengesellschaft maßgebliche Gewerbesteuersatz heranzuziehen.
Übt die Personengesellschaft allerdings die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG aus, sind für den Steuersatz auch die Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag einzubeziehen. Die Auswirkungen sind dann zum ersten Stichtag nach Antragstellung erfolgswirksam zu berücksichtigen. Wird die Rückoption (§ 1a Abs. 4 KStG) ausgeübt bzw. ist die Ausübung überwiegend wahrscheinlich, ist bei der Bewertung latenter Steuern für Differenzen, die sich erst in dem Zeitraum nach Anwendung der Rückoption umkehren, wieder nur der maßgebliche Gewerbesteuersatz zu verwenden. Dies kann also dazu führen, dass je nach zeitlicher Umkehr, temporäre Differenzen bei der Personalgesellschaft mit unterschiedlichen Steuersätzen latenziert werden müssen.
Rz. 214
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auf Ebene der die Beteiligung an der Personengesellschaft bilanzierenden KapGes (Mitunternehmerin) ergeben sich sog. mitunternehmerspezifische temporäre Differenzen, die ausschließlich mit dem aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag kombinierten Steuersatz zu bewerten sind. Zu den mitunternehmerspezifischen temporären Unterschieden gehören Differenzen im Zusammenhang mit
- dem handelsrechtlichen Buchwert der Personengesellschaftsbeteiligung und dem steuerlichen...