Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 210
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Steuerliche Verlustvorträge nehmen im Rahmen der Steuerlatenzierung eine Sonderstellung ein, da sich diese nicht aus den unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in Handels- und Steuerbilanz ergeben. Steuerliche Verlustvorträge beinhalten einen ökonomischen Vorteil, der sich darin widerspiegelt, dass diese zum Zeitpunkt einer Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen die Steuerlast mindern. Dieser Steuervorteil ist bereits im Zeitpunkt der Entstehung des steuerlichen Verlustes in Form einer aktiven latenten Steuer abzubilden.
Für die Bilanzierung ergibt sich daraus ein hoher Ermessenspielraum, den der Gesetzgeber teilweise dadurch einschränkt, dass die Erwartungen durch entsprechende Planungen zu hinterlegen sind, deren Planungszeitraum in der Regel fünf Jahre beträgt, wodurch ein gewisses Maß an Nachvollziehbarkeit und Praktikabilität gewährleistet wird. Aufgrund dieser Sonderrolle bedingt der Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge generell – wie nach IFRS (vgl. Tz. 231 ff.) – die Erfüllung restriktiver Voraussetzungen. Bei vorliegenden Verlustvorträgen besteht nämlich die zu widerlegende Vermutung, dass das Unternehmen auch zukünftig Verluste erleiden wird (negative Beweiskraft). Diese Vermutung kann erst durch überzeugende Hinweise für das Anfallen zukünftiger Gewinne abgeschwächt bzw. widerlegt werden und damit einen Ansatz aktiver latenter Steuern rechtfertigen. Eine Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gewinne, die vom Unternehmen als more likely than not und somit > 50 % eingeschätzt wird, ist zumindest dann auch nach HGB nicht ausreichend (vgl. Tz. 235), wenn die Gesellschaft (oder Organschaft) im Berichtsjahr und in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren steuerliche Ve...