Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 208
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Ansatz aktiver latenter Steuern ist das Vorsichtsprinzip zu berücksichtigen. Hintergrund ist, dass die zukünftige Umkehr abzugsfähiger, temporärer Differenzen grundsätzlich nur dann zu einer Verminderung tatsächlicher Steuerzahlungen führt, wenn das Unternehmen in der entsprechenden Periode in ausreichendem Umfang über ein steuerpflichtiges Ergebnis/Einkommen verfügt. Um dem Vorsichtsprinzip Genüge zu tun, muss ein Unternehmen den Ansatz durch eine aus der Unternehmensplanung abgeleitete substantiierte steuerliche Planungsrechnung unterlegen, pauschale Risikoabschläge sind nicht sachgerecht (DRS 18.17). Aufgrund der Nähe zu den IFRS-Regelungen wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, in diesem Zusammenhang auf die Regelungen zu den Ansatzkriterien latenter Steuern des IAS 12 zurückzugreifen (vgl. Tz. 175). Nach IAS 12.28 ff. sind aktive latente Steuern dann anzusetzen, wenn diese gedeckt sind durch
- zukünftige überwiegend wahrscheinliche Gewinne im Zeitpunkt der Umkehrung der temporären Differenzen,
- ausreichend passive latente Steuern im Zeitpunkt der Umkehrung oder
- realistische Steuerplanungsrechnungen.
Ein Verweis auf eine bestehende Steuerplanung, die ggf. auch unter Einbezug von Steuergestaltungsmöglichkeiten zu einem positiven Planungsergebnis kommt, ist jedoch kritisch zu hinterfragen, wobei die Güte der Planung einem fortlaufenden Vergleich mit der Realität standhalten muss.
Gemäß DRS 18.17 ist die Steuerplanung für das zu betrachtende Steuersubjekt (bzw. den zu betrachtenden steuerlichen Organkreis) zu erstellen und muss auf der Unternehmensplanung basieren; realisierbare und beabsichtigte Steuerstrategien sind hierbei zu berücksichtigen. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Ansatz aktiver latenter Steuern mit Ve...